Satzung des Vereins ,,Miteinander SG Lachendorf“
Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung am 05.03.2018
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Miteinander SG Lachendorf.“ Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz ,,e.V“.
Der Sitz des Vereins ist die Samtgemeinde Lachendorf.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender jahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51f).
§2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, Geflüchtete und Hilfsbedurftige zu unterstützen, die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern und das dörfliche Zusammenleben in der Samtgemeinde Lachendorf zu entwickeln.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung in den Bereichen der Sprach – und Wissensvermittlung, der Organisation und der Durchfuhrung von gemeinschaftlichen Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen, sowie durch die tatige Mithilfe in allen Lebensbereichen.
Der Zweck kann unter anderem durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne von §58 Nr 1 AO (Spendensammelverein) erreicht werden, um andere steuerbegunstigte Korperschaften, die dieselben Zwecke und Ziele verfolgen, zu unterstützen oder es konnen Mittel von anderen Vereinen und Stiftungen übernommen werden.
§3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtatige Zwecke im Sinne des Abschnittes
,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
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Ordentlichen Mitgliedern
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Assoziierten Mitgliedern
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Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft endet
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durch den Tod oder – im Falle einer juristischen Person – durch Auflösung. Oder
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nach schriftlich erklärtem Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist und
der mit dreimonatiger Kundigungsfrist wirksam wird. Oder
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durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied seine Pflichten verletzt oder das Ansehen des Vereins in der Offentlichkeit schadigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich personlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5
Mitgliedsbeitriige
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Hohe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder und deren Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag von assoziierten Mitgliedern wird im Einvernehmen mit diesen durch den Vorstand bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
Zu den Sitzungen der Organe des Vereins wird Kraft Amtes die/der Integrationsbeauftragte/r oder deren/dessen Stellvertreter/in der Samtgemeinde Lachendorf eingeladen.
§7
Mitgliederversammlung
Im Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, per Email oder durch offentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Lachendorf einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zuruckliegende Geschäftsjahr.
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Entlastung des Vorstandes.
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Wahl und Abberufung des Vorstandes.
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Wahl von zwei Kassenprufern/prüferinnen.
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Planung des nächsten Geschäftsjahres
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Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
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Ernennen von Ehrenmitgliedern
Die Richtlinien uber die Verwendung des Vermogens gibt die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der
Vorsitzenden, dem/der Protokollfuhrer/in und einem /einer Versammlungsteilnehmer/in zu unterschreiben.
Eine auBerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes eine auBerordentliche Mitgliederversammlung beschlieBen.
Jede ordnungsgemaß anberaumte Mitgliederversammlung der anwesenden Mitglieder ist beschlussfahig, jedoch nur zu den auf der Tagesordnung mitgeteilten Punkten. Sie beschlieBt die Antrage mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsanderungen oder die Auflosung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Jedes ordentliche und jedes assoziierte Mitglied hat eine Stimme.
Antrage auf Satzungsanderungen konnen vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Mitglieder gestellt werden. Satzungsanderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern.
§8
Der Vorstand
Zur Leitung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
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Dem/der 1. Vorsitzenden
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Dem/der 2. Vorsitzenden
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Dem/der Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus vor Ablauf der Wahlperiode, findet durch die nachste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
Der Vorstand wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermogen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.
Bei der Beschlussfassung, die unter Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen erfolgt, entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die/der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Zu den Sitzungen der Organe des Vereins wird kraft Amts die/der Integrationsbeauftragte/r oder deren/dessen Stellvertreter/in der Samtgemeinde Lachendorf eingeladen.
§9
Auflosung und Anfallsberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermogen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke einsetzt, die dem Zweck des aufgelösten Vereins entsprechen.
Lachendorf, den 05.03.2018